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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 3 U 856/01-Lw
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 593 a
BGB § 593 a Satz 2
BGB § 326
BGB § 859 Abs. 2
BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 U 856/01-Lw

Verkündet am 19.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kubiak, die Richter am Oberlandesgericht Becht und Ritter sowie die ehrenamtlichen Beisitzer Bohr und Metternich auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bad Dürkheim teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 181,35 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.12.1997 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 14/17 und die Beklagte 3/17.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen Entziehung einer von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Pachtfläche.

Der Vater des Klägers, der Zeuge E.... S...., war selbständiger Landwirt und pachtete vor dem Jahre 1989 von der Beklagten mit mündlichem Vertrag ein 0,1961 ha großes Ackergrundstück in der Gemarkung H.......... Dieses Grundstück nahm im Frühjahr 1996 ein gewisser W....... K....... mit Zustimmung der Verpächterin in Besitz. U. a. dem Kläger gegenüber sprach er ein Betretungsverbot aus.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Jahre 1989 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen und sei auf diese Weise in das bestehende Pachtverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Seitdem habe er den jährlichen Pachtzins entrichtet.

Die Beklagte habe das Grundstuck im Jahre 1996 an K....... verpachtet. Wegen des Besitzentzuges schulde sie ihm, dem Kläger, Ersatz des ihm entgangenen Gewinns. Diesen hat er für die Jahre 1996 bis 1998 mit insgesamt 2.013,76 DM beziffert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.013,76 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.12.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, eine Hofübernahme durch den Kläger sei ihr nicht angezeigt worden. Sie habe hiervon erstmals durch ein Schreiben des Zeugen E..., S.... vom 14.02.1996 erfahren. In diesem Schreiben habe der Vater des Klägers sich mit einer Verpachtung des bezeichneten Grundstucks an K....... einverstanden erklärt.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen (Bl. 75 ff. GA) und Anhörung der Parteien (Bl. 59 f. GA) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung scheide aus, weil der Kläger es versäumt habe, zur Herausgabe des Grundstucks eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Zu einem wirksamen Betriebsübergang auf den Kläger sei es nicht gekommen, weil keine Anzeige gemäß § 593 a BGB erfolgt sei. Zumindest habe die Beklagte nicht wissen können, dass sie ohne die Zustimmung des Klägers das Grundstück nicht habe an Dritte verpachten dürfen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Betriebsübergabe sei tatsächlich erfolgt und der Beklagten vor der Verpachtung an K....... mitgeteilt worden. Die Beklagte habe durch den Verstoß gegen ihre Verpächterpflichten ihm gegenüber eine positive Vertragsverletzung begangen.

Der Kläger stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag erster Instanz gegen die Beklagte zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger den Hof seines Vaters übernommen und ihr dies unverzüglich angezeigt habe. Dazu trägt die Beklagte u. a. vor, der Kläger habe im Gespräch mit dem Zeugen K... zum Ausdruck gebracht, dass weiterhin sein Vater entscheidungsbefugt sei. Das verpachtete Grundstuck habe der Kläger im Jahre 1995 bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgemeldet. Den Kläger treffe ein weitaus überwiegendes Mitverschulden an dem angeblich eingetreten Schaden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 122 GA) Bezug genommen.

Der Senat hat eine amtliche Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz eingeholt (vgl. Bl. 124 GA).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung. Dem Kläger ist der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er das gepachtete Ackergrundstück seit 1996 nicht mehr betreten und bewirtschaften konnte.

Der Kläger war im Jahre 1996 Pächter und unmittelbarer Besitzer des o. bez. Grundstücks.

Das betroffene Grundstücke wurde von der Beklagten unstreitig an den Zeugen E.... S.... verpachtet. Durch Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge trat an dessen Stelle der Kläger in das Pachtverhältnis ein (§ 593 a BGB).

Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass der Zeuge E.... S...., der am 13.02.1990 65 Jahre alt wurde, seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Harthausen Anfang des Jahres 1990 dem Kläger, seinem Sohn, übergab und dieser den Hof anschließend bewirtschaftete. Dies ist von dem Zeugen E.... S.... bei seiner Vernehmung vor dem Landwirtschaftsgericht glaubhaft bekundet worden. Es wird außerdem bestätigt durch die amtliche Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz vom 10.01.2002 (Bl. 124 GA), wonach der Kläger zum 01.01.1999 den Betrieb seines Vaters übernahm. Dies steht in Einklang damit, dass es seit 1996 der Kläger war, der den jährlichen Pachtzins an die Beklagte zahlte bzw. überwies.

Eine Abmeldung des Grundstucks bei der Landw. Berufungsgenossenschaft ist nicht bewiesen (amtl. Auskunft, Bl. 124).

Die Aussage des Zeugen H..... K... steht dem nicht entgegen. Dieser Zeuge hat zwar bekundet, er wusste nicht, dass der Zeuge E.... S.... ihm - wie dieser weiter ausgesagt hat - die Hofübergabe bei einem Besuch mitgeteilt hatte. Der Zeuge K... hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Hofübergabe stattgefunden und der Kläger danach den Pachtzins gezahlt habe. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe bei einem Gespräch über einen möglichen Verkauf des verpachteten Grundstucks erklärt, er werde es seinem Vater ausrichten, lässt keine Schlüsse auf die Person des Betriebsinhabers zu.

Eine Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger ist daher bewiesen. Der Kläger trat somit anstelle seines Vaters in den mit der Beklagten bestehenden Pachtvertrag ein (§ 593 a Satz 1 BGB) und blieb zumindest bis zum Jahre 1998 Verpächter.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Prüfung, ob die Beklagte in Übereinstimmung mit § 593 a Satz 2 BGB unverzüglich von der Betriebsübergabe benachrichtigt wurde. Denn die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den alten oder den neuen Pächter ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Eintritts in das Pachtverhältnis (ebenso OLG Celle AgrarR 1991, S. 350, 351; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen, BGB, Okt. 1995, § 593 a, Rdnr. 18; Münchener Kommentar / Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 593 a, Rdnr. 4; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 593 a BGB, Rdnr. 13; a. A. Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl., § 593 a BGB, Rdnr. 36). Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 593 a BGB als auch aus dem Sinn der Bestimmung. Denn Zweck des Gesetzes ist eine agrarwirtschaftlich sachgerechte Losung, die nicht an der Nichteinhaltung von Formalitäten scheitern soll (vgl. Staudinger aaO.).

Indem die Beklagte über das bereits verpachtete Grundstuck einen Pachtvertrag mit W....... K....... schloss, ohne diesen über die anderweitige Verpachtung zu unterrichten, verletzte sie dem Kläger gegenüber ihre Pflichten als Verpächterin.

Es liegen keine Umstände vor, aufgrund deren die Handlung der Beklagten als nicht vertragswidrig anzusehen wäre. Eine Zustimmungserklärung des vorhandenen Pächters erfolgte nicht. Der Kläger hat der Verpachtung an K....... nicht zugestimmt. Die schriftliche Erklärung des E.... S.... vom 14.02.1996 (Bl. 20 GA), auf welche die Beklagte sich beruft, hat keine rechtliche Wirkung gegenüber dem Kläger. Zum einen war E.... S.... zum damaligen Zeitpunkt weder selbst Pächter noch vom Pächter bevollmächtigt. Zum anderen ergibt sich aus dem Inhalt des Schriftstucks, dass er eine für den Kläger verbindliche Erklärung nicht abgeben wollte. Der maßgebliche Teil der Erklärung lautet:

"... Im Jahre 1990 habe ich meinen Betrieb aus Altersgründen an meinen Sohn S..... S.... abgegeben.

Behördlich gilt mein Sohn als Pächter dieser Grundstücke. Ich selbst erkläre mich jedoch damit einverstanden, dass die Grundstücke an Herrn K....... als Käufer des Hofes verpachtet werden."

In dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass E.... S.... das Einverständnis nur in eigenem Namen ("selbst") abgab, nachdem er klar gestellt hatte, dass er nicht der Berechtigte war.

Die Beklagte beging durch ihre vertragswidrige Handlung dem Kläger gegenüber eine positive Vertragsverletzung.

Die Bestimmungen über den Verzug finden keine Anwendung. Denn der Verpflichtung, das Pachtobjekt dem Pächter zu überlassen (§§ 585 Abs. 2, 581 Abs. 1 und § 586 Abs. 1 Satz 1 BGB), war die Beklagte bereits durch die Übergabe des Grundstucks an E.... S.... nachgekommen, geriet hiermit also nicht in Verzug. Indem die Beklagte nach Vollzug des ersten Pachtvertrages durch die Verpachtung an einen Dritten diesen veranlasste, das Pachtobjekt in Besitz zu nehmen und dadurch die Rechte des ersten Pächters und unmittelbaren Besitzers zu verletzen, verstieß sie diesem gegenüber gegen ihre Verpflichtung, ihm das Pachtobjekt während des Bestehens des Pachtverhältnisses zu belassen (§§ 585 Abs. 2, 581 Abs. 1 BGB). Bezüglich der darin enthaltenen Verpflichtung, den Gebrauch durch den Pächter nicht zu stören, also einer Unterlassungspflicht, ist ein Verzug nicht möglich. Darüber hinaus ist § 326 BGB grundsätzlich nicht anwendbar auf Vertragsverletzungen im Rahmen und wahrend des Bestehens eines Dauerschuldverhältnisses (BGH ZMR 1988, S. 49, 51; NJW 1981, S. 1264, 1265). Der Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung durch den Kläger bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht.

Die Beklagte handelte schuldhaft. Wie dem Schreiben des E.... S.... vom 14.02.1996 zu entnehmen ist, war ihr mitgeteilt worden, dass der Kläger Pächter des Ackergrundstücks geworden war, welches sie an K....... verpachten wollte. Es beruhte daher zumindest auf Fahrlässigkeit, dass die Beklagte sich mit dem Einverständnis des Vaters des Klägers zufrieden gab, die Rechtslage nicht klärte und auch K....... nicht darüber informierte, bevor sie das Grundstück ihm überließ.

Infolge der positiven Vertragsverletzung entstand dem Kläger ein Schaden, da er durch den von der Beklagten zum Pächter gemachten Dritten daran gehindert wurde, das gepachtete Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen. Der zu ersetzende Schaden besteht in dem dadurch verursachten Gewinnentgang (§ 252 BGB). Da das mit dem Kläger bestehende Pachtverhältnis frühestens zum Ende des Wirtschaftsjahres 1998 gekündigt werden konnte, verlangt der Kläger zu Recht Ersatz für diesen Zeitraum.

Die Höhe des Schadens beträgt 181,35 Euro.

Den entgangenen Gewinn schätzt der Senat anhand der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, ............. W.......... vom 07.03.2001 (Bl. 62 GA) auf durchschnittlich 60,45 Euro pro Jahr.

Der vom Kläger vorgetragenen Schadensberechnung ist nicht zu folgen. Denn durch die Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt ist widerlegt, dass auf dem Pachtland die vom Kläger behauptete Fruchtfolge mit so hochwertigen Kulturen wie Braugerste und Zuckerrüben möglich gewesen wäre. Wie vom Kläger auch in erster Instanz nicht bestritten worden ist, handelt es sich um eine Ackerfläche schlechtester Bonität, so dass lediglich der Anbau von Sommergerste, Winterroggen und Winterweizen wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die jährlichen Deckungsbeiträge pro ha und Jahr zuzüglich Ausgleichszahlungen lagen nach den ausführlichen Angaben der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt bei 841,00 DM, 968,00 DM und 1010,00 DM, woraus sich ein Mittelwert von 939,00 DM errechnet. Bei dem jeweiligen Deckungsbeitrag handelt es sich um den Erlös abzüglich variabler Kosten. Hiervon sind, wie von der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt errechnet, in Abzug zu bringen die Zinsen für das eingesetzte Kapital (variable Kosten) in Höhe von 45,80 DM sowie der Lohnansatz in Höhe von 250,00 DM (10 Akh/ha à 25,00 DM), so dass sich ein Betrag von 642,20 DM/haJahr ergibt. Entgegen der Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt ist ein Abzug der anteiligen Festkosten nicht gerechtfertigt, da diese vom Kläger nicht erspart wurden. Bezogen auf die nutzbare Fläche des gepachteten Grundstücks, welche der Kläger mit 0,1841 ha angibt (Bl. 4, 5 GA), beträgt der entgangene Gewinn pro Jahr 118,23 DM oder 60,45 Euro.

Da dem Kläger der Gewinn in den Jahren 1996 bis 1998 entgangen ist, betragt der zu ersetzende Schaden 181,35 Euro.

Den Beklagten trifft kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (§ 254 BGB). Der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch für die Jahre 1997 und 1998 entfalle, weil der Kläger sich um die Wiedereinräumung des Besitzes hätte bemühen können, ist nicht zu folgen.

Zwar dürfte der zweite Pächter, K........ dem Kläger gegenüber verbotene Eigenmacht begangen haben, als er ohne dessen Willen das Grundstück in Besitz nahm, so dass der Kläger gegen ihn einen Herausgabeanspruch gehabt haben mag (§ 861 Abs. 1 BGB). Zur Wiedereinräumung des Besitzes war jedoch neben K....... auch die Beklagte dem Kläger verpflichtet - wenn nicht notwendig in ihrer Eigenschaft als mittelbare Besitzerin, so doch jedenfalls als Verpächterin. Gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers kann die Beklagte aber nicht einwenden, er habe es versäumt, sie zur Rückgängigmachung des von ihr veranlassten Rechtsverstoßes zu bewegen. Ebensowenig kann die Beklagte sich im Verhältnis zum Kläger damit entlasten, er sei nicht an ihrer Stelle gegen K....... vorgegangen, um die Rückgabe der Pachtsache zu erreichen. Soweit der Kläger sein Recht nach § 859 Abs. 2 BGB im Wege der Selbsthilfe hatte durchsetzen dürfen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Vorgehen gegen K....... erfolgreich gewesen wäre.

Auf die Berufung war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 181,35 Euro an den Kläger zu verurteilen sowie die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. Der Zinsanspruch ergibt aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.029,62 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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